Das Internet- oder Domainrecht ist eigentlich kein eigenes Rechtsgebiet. Bei der Regelung von Domain-Namen kommt das Kennzeichenrecht oder das Namensrecht nach dem BGB zur Anwendung. Wenn der Inhalt der Domain streitig ist, gelten meist das Urheberrecht oder das Wettbewerbsrecht. In Bezug auf Anbieterkennzeichnungen oder Impressumspflichten spielt außerdem das Telemediengesetz (TMG) eine wichtige Rolle.
Neben den üblichen – vor Gericht geltend zu machenden – Ansprüchen auf Unterlassung der Nutzung oder Freigabe von Domains haben sich besondere Rechtswerkzeuge wie der „Dispute“-Antrag herausgebildet. Mit diesem gebührenfreien Antrag lässt sich eine .de-Domain zugunsten des Antragsstellers sperren. Wird die Domain nach einer anwaltlichen Abmahnung oder im Rahmen der Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils aufgegeben, fällt sie automatisch an den Antragssteller.
Im internationalen Kontext können Sie für generische Domains wie .com, .info, .org oder .eu, aber auch für einige nationale Domains, ein Schiedsverfahren durchführen. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um bei Markenverletzungen oder böswilliger Absicht bei der Domainregistrierung eine Domain einfach und kostengünstig zu erlangen.
Ein Schiedsverfahren ist viel schneller und billiger als ein Rechtsstreit im Ausland. Im Erfolgsfall wird die Domain binnen etwa 90 Tagen an den Antragssteller übertragen. Verletzt jemand die Rechte, lassen sich über das ständige Netzwerk von Auslandsanwälten in nahezu jedem Land der Welt Ansprüche geltend machen. Solche Verfahren sind per E-Filing durchzuführen. Für unsere Mandanten waren wir damit bereits bei der WIPO in Genf und dem Tschechischen Schiedsgericht erfolgreich.
Daneben beraten wir Sie auch in allen weiteren Fragen des Internetrechts umfassend.