Häufig kann oder will ein Erfinder seine Entwicklungen oder sein Know-how nicht alleine verwerten. Dann besteht die Möglichkeit der Lizenzvergabe.
Umgekehrt kann ein Unternehmer daran interessiert sein, die Lizenz an einem Produkt oder Fertigungsverfahren zu erwerben. Das ermöglicht ihm beispielsweise, einen Markt im Ausland zu erschließen, indem er ein Ausschließlichkeitsrecht für ein bestimmtes Land oder Gebiet erwirbt.
Lizenzen können aber auch bei Vertriebs-, Handelsvertreter-, Produktions- oder Lieferverträgen eine Rolle spielen, die auf den ersten Blick einfach wirken. Gleiches gilt für Kooperationsabkommen und Joint Ventures.
Gewerbliche Schutzrechte und Know-how sind häufig sehr wertvoll. Trotzdem werden diese Rechte in Verträgen meist ausgeblendet. Spätestens bei der Beendigung eines Vertrags oder beim Wechsel eines Vertriebspartners gibt es manchmal ein böses Erwachen, wenn Domains nicht mehr herausgegeben werden oder heimlich eigene Marken angemeldet wurden. Es lohnt sich also, auch bestehende oder langjährig praktizierte Vertragswerke mit Blick auf gewerblicher Schutzrechte prüfen zu lassen.
Darüber hinaus ist bei der Abfassung oder Prüfung von Lizenzverträgen auch stets das Kartellrecht zu beachten. So ist es beispielsweise nicht zulässig, in Lizenzverträgen Preisvorgaben für die Lizenznehmer zu machen.