Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern und Behörden von Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, darunter kommunale Zweckverbände, Hochschulen, Landesbanken und Stiftungen.

Die sachliche Vielfalt der allgemeinen Verwaltungsrechtsbeziehungen des Bürgers zu Behörden zeigt das nachstehende Themenspektrum auf. Dort finden Sie zu einzelnen Themen weitergehende Erläuterungen.

Fachbereiche des Verwaltungsrechts

Das Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht verfolgt den Zweck, Abfälle umweltverträglich und ressourcenschonend zu verwerten und zu entsorgen. Die gesetzlichen Prioritäten liegen vorrangig bei der Vermeidung, anschließend der Verwertung und nur zuletzt der Entsorgung von Abfällen.

Das Abfallrecht regelt die Pflicht der Bürger zur Andienung von Abfall gegenüber den Entsorgungsträgern. Daraus resultieren die Befugnis der Behörden zur Erhebung von Abfallgebühren, gewisse Pflichten der Anlagenbetreiber und eine Duldungspflicht der Bürger hinsichtlich des Betretens von Grundstücken.

Das Bauplanungsrecht dient der Durchsetzung städtebaulicher Gestaltungsinteressen der Gemeinden. Es regelt im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung die Bodennutzung.

Darüber hinaus regelt das Bauplanungsrecht das kommunale Bauleitplanverfahren, mit welchem die Gemeinden die Möglichkeiten der Nutzung öffentlichen und privaten Grundeigentums festlegen. Es bestimmt auch die Zulässigkeit einzelner Vorhaben im Bereich eines Bebauungsplans und im historisch gewachsenen, ohne Bauleitplanung hervorgegangenen Innen- und Außenbereich.

Das Bauordnungsrecht dient der Abwehr von Gefahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Abbruch und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen stehen (Baupolizeirecht). Es ist in den Landesbauordnungen der Länder sowie in weiteren Vorschriften geregelt.

Die Bodenneuordnung ist häufig Voraussetzung für die kommunale Bauleitplanung. Die Bodenneuordnung verfolgt den Zweck, der Größe und Lage nach bebaubare Grundstücke herauszubilden.

Zuständig für die Bodenordnung ist die Gemeinde. Diese führt ein sogenanntes Umlegungs- oder auch Baulandumlegungsverfahren durch. Mittels Umlegungsbeschluss entscheidet der Gemeinderat über die Neuordnung, also den neuen Zuschnitt der Flurstücke. Der Umlegungsbescheid ist ein rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt.

Die Bodenschutzgesetze des Bundes und der Länder sind ein ergänzendes Gefahrenabwehrrecht zum Schutz des Bodens und des Grundwassers.

Das Bodenschutzrecht regelt aber auch spezielle behördliche Eingriffe wie die Befugnis zur Anordnung von Probebohrungen, wenn ein Verdacht auf Bodenkontamination vorliegt, sowie eine sekundäre Haftungsregelung für den Fall der Rechtsnachfolge in Grundeigentum und Betrieb.

Das Denkmalschutzrecht ist Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die Landesdenkmalschutzgesetze verfolgen den besonderen Schutz und die Erhaltung baulicher Anlagen der öffentlichen Hand und privater Eigentümer aus kultur- und baugeschichtlichen Gründen.

Das Disziplinarrecht ist das beamtenrechtsimmanente Sanktionsrecht, sozusagen das Strafrecht im Bereich des amtsinternen öffentlichen Dienstes. Es ist sowohl im Bundesdisziplinargesetz als auch im Landesdisziplinargesetz geregelt, wobei das Sanktionsverfahren in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist.

Unabhängig von der Ausgestaltung des Disziplinarverfahrens besteht Rechtsschutz gegen jedwede Form behördlich oder gerichtlich verhängter Disziplinarmaßnahme.

Die Erschließung von Baugrundstücken ist die gesetzliche Voraussetzung dafür, Grundstücke zu bebauen. Die Erschließungsanlagen bestehen aus Wegführung, Frischwasserzuleitung, Abwasserkanalisation und Beleuchtung der öffentlichen Wegeführung.

Die Pflicht zur Erschließung sowie für die Festsetzung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen liegt bei der Gemeinde. Diese erlässt rechtsbehelfsfähige Erschließungsbeitragsbescheide.

Zum Europarecht zählen EU-Beihilferecht, Fördermittelrecht und Subventionsrecht.

Wir unterstützen Sie bei Rechtsstreitigkeiten zur Immatrikulation, zum Verlust des Prüfungsanspruchs, zur Exmatrikulation, zur Verlängerung der maximalen Studienzeit und zum Härtefallantrag sowie bei Prüfungsanfechtungen.

Der Rechtsschutz ist eingeschränkt, wenn es um Schulnoten, Schulzeugnisse, Bewertungen, Benotungen und Prüfungsergebnisse geht – sowohl in Ausbildungsverhältnissen als auch im Bereich der Hochschulen. Der Schüler, Student oder Auszubildende soll nicht seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Prüfers stellen können. Deshalb besteht ein sogenannter Beurteilungsspielraum (auch Bewertungsspielraum genannt) auf der Seite des jeweiligen Prüfers.

Die Frage der Angemessenheit der jeweiligen Benotung oder Bewertung ist daher regelmäßig nicht Gegenstand des gerichtlichen Rechtsschutzes. Deshalb findet zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen regelmäßig ein Widerspruchsverfahren, auch Vorverfahren oder Überdenkensverfahren genannt, im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens statt. Überprüfbar sind die Grundlagen der Bewertung, damit die Bewertung unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes des Prüfers nicht vollständig von rechtlichen Vorgaben losgelöst ist.

Die (gerichtlich) überprüfbaren Grundlagen der Beurteilung umfassen in der Regel die Fragen, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist (Irrtum in tatsächlicher Hinsicht), ob er bei der Beurteilung sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat.

Ihr Ansprechpartner für Verwaltungsrecht

Gregor Höfling

Baurecht, Verwaltungsrecht, Vergaberecht

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