Der Rechtsschutz ist eingeschränkt, wenn es um Schulnoten, Schulzeugnisse, Bewertungen, Benotungen und Prüfungsergebnisse geht – sowohl in Ausbildungsverhältnissen als auch im Bereich der Hochschulen. Der Schüler, Student oder Auszubildende soll nicht seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Prüfers stellen können. Deshalb besteht ein sogenannter Beurteilungsspielraum (auch Bewertungsspielraum genannt) auf der Seite des jeweiligen Prüfers.
Die Frage der Angemessenheit der jeweiligen Benotung oder Bewertung ist daher regelmäßig nicht Gegenstand des gerichtlichen Rechtsschutzes. Deshalb findet zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen regelmäßig ein Widerspruchsverfahren, auch Vorverfahren oder Überdenkensverfahren genannt, im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens statt. Überprüfbar sind die Grundlagen der Bewertung, damit die Bewertung unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes des Prüfers nicht vollständig von rechtlichen Vorgaben losgelöst ist.
Die (gerichtlich) überprüfbaren Grundlagen der Beurteilung umfassen in der Regel die Fragen, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist (Irrtum in tatsächlicher Hinsicht), ob er bei der Beurteilung sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat.