Baurecht

Architekten- und Ingenieursrecht

Verträge im Bereich des Architekten- und Ingenieursrechts fielen bisher aus gesetzlicher Sicht unter Werkverträge und waren nicht näher ausgeformt. Seit der Baurechtsreform vom 1. Januar 2018 jedoch sind sie im BGB eigenständig normiert. Die neuen Bestimmungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag verweisen auf Werkvertrag und Bauvertrag. Außerdem enthalten sie ergänzende Regelungen, die von der bisherigen Rechtslage bedeutend abweichen.

Die Folgen der neuen Regelungen für die Praxis lassen sich zwar noch nicht abschätzen. Sicher ist jedoch: Die bisherigen Vertragsmuster haben ausgedient. Stattdessen gewinnt die Gestaltung individueller Verträge nach Maßgabe des konkreten Projekts und der jeweiligen Baubeteiligten an Bedeutung.

Der Leistungsumfang ist zwischen den Beteiligten vertraglich festzulegen, denn die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) bestimmt unmittelbar nur das Honorar als Gegenleistung, nicht die Leistung selbst. Um das Leistungssoll vertraglich zu regeln, können die Vertragsparteien auf die HOAI zurückgreifen, sofern der Leistungsumfang nicht originär vertraglich geregelt wird.

Bauvertragsrecht

Bis zum 31.12.2017 war der Bauvertrag nicht separat gesetzlich geregelt. Der Werkvertrag diente als gleichermaßen einheitliches wie unspezifisches gesetzliches Leitbild für die Erbringung technischer Leistungen, ob mit oder ohne Bezug zum Bau.

Seit dem 1. Januar 2018 hat der Bauvertrag als Unterfall des Werkvertrages einen eigenständigen gesetzlichen Inhalt erfahren. Der Gesetzgeber hat Bestimmungen zum Werkvertragsrecht durch Regelungen ergänzt, die erfahrungsgemäß insbesondere im Bauvertragsrecht relevant sind. Neu ist ebenfalls die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Vertragspartner bei laufender Bauausführung in Anspruch zu nehmen.

Schiedsgerichtsverfahren Bau

Ein Schiedsgerichtsverfahren ist die Alternative zum Prozess vor staatlichen Gerichten bei Streitigkeiten, die mit einem Bauvertrag in Zusammenhang stehen. Für Sie führen wir solche Verfahren durch. Dazu benennen wir befähigte Baujuristen (Rechtsanwälte und Richter), die als unabhängiges dreiköpfiges Schiedsgerichtsgremium wirken und den Rechtsstreit zur Entscheidung bringen.

Ihr Vorteil: Häufig lassen sich Verfahren durch Schiedsgerichte deutlich beschleunigen und ein schnelles Ergebnis herbeiführen. Je nach Verfahrensdauer und Umfang der zu vereinbarenden Beweiserhebung sinken auch die Kosten signifikant.

Alternativ berücksichtigen wir die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens bereits bei der Vertragsgestaltung. Darüber hinaus können die Parteien ein Schiedsgerichtsverfahrens auch im akuten Streitfall vereinbaren.

VOB/B

Die VOB/B (Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) sind noch auf dem Stand von 2016. Die VOB/B gelten als allgemeine Vertrags- / Geschäftsbedingungen und unterliegen daher der Prüfung nach AGB-Recht. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem gesetzlichen Leitbild nicht widersprechen.

Weil sich die gesetzlichen Regelungen zum Bauvertrag aber zum 01.01.2018 grundlegend geändert haben, entsprechen die VOB/B zum aktuellen Stand von 2016 in vielen Bereichen nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild. Darum besteht das Risiko, dass Verträge, die nach dem 1. Januar 2018 geschlossen werden und die VOB/B einbeziehen, wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Regelungen teilweise unwirksam sind.

Idealerweise wären die VOB/B parallel zum jahrelang andauernden Gesetzgebungsverfahren überarbeitet worden. Stattdessen ist nun mit einem länger andauernden Auseinanderfallen der maßgeblichen Bestimmungen des BGB einerseits und der VOB/B andererseits zu rechnen, weil sich Ergebnisse aus der Praxis insbesondere in der Rechtsprechung manifestieren und den rechtskräftigen Abschluss von Verfahren voraussetzen.

Ihr Ansprechpartner für Baurecht

Gregor Höfling

Baurecht, Verwaltungsrecht, Vergaberecht

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